Wichtige Hinweise
Reiseanmeldung und Bestätigung
Wir raten grundsätzlich zu einer frühzeitigen Anmeldung, da sehr oft Konzerte etc. in unseren Reisen mit eingeplant sind und wir diese sehr früh festlegen müssen. Uns erspart es dann in vielen Fällen erst Rücksprache mit Kartenbüros und Hotels zu nehmen. Gerade an Einzelzimmern haben wir immer einen sehr hohen Bedarf, weshalb sie sehr schnell ausgebucht sind.
Ihre Anmelde- und Reisebestätigung erhalten Sie in der Regel etwa acht Tage nach Eingang Ihrer Anmeldung. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Bitte beachten Sie unsere Tarife auf der letzten Seite unseres Hauptkataloges oder sprechen Sie uns darauf an bei Buchung.
Zudem erhalten Sie mit der Reisebestätigung den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein (s. a. unter „Insolvenzversicherung“). Nach Erhalt der Bestätigung und des Sicherungsscheines bitten wir Sie dann um eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises und um die Zahlung von Karten in Höhe von 100% (bei Reisen mit Musikprogramm).
Restzahlung
Die Restzahlung des Gesamtpreises ist bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn fällig.
Reiseleiter
Bei der Ausschreibung unserer Reisen haben wir unverbindlich den Namen des Reiseleiters angegeben. Die Reiseleiter sind für die Fahrten fest eingeplant und haben entsprechend auch zeitlich disponiert. Es kann aber immer einmal passieren, dass ein Reiseleiter kurzfristig aus schwerwiegendem Grund die Reise nicht übernehmen kann. Wir haben nur qualifizierte, langjährig erfahrene Reiseleiter, so dass wir immer für einen Ersatz sorgen können. Der kurzfristige Ausfall eines angekündigten Reiseleiters ist keine Leistungsminderung, die zum kostenfreien Rücktritt eines Reisegastes berechtigt.
Frühzeitige Buchung
Wir empfehlen Ihnen eine frühzeitige Buchung der Reise. Sie sichern sich dadurch die vorderen Plätze im Bus, da wir Platzreservierungen im Bus nach Eingang der Anmeldungen vornehmen. Bei vielen Reisen sind Karten für kulturelle Veranstaltungen enthalten. Diese Karten müssen häufig frühzeitig wieder zurückgegeben bzw. storniert werden. Es kann also bei einer kurzfristigen Anmeldung passieren, dass wir für Sie keine Karten mehr haben. Bei einem Wunsch für ein Einzelzimmer ist auf alle Fälle eine frühzeitige Buchung nötig, da der Anteil Alleinreisender bei Kulturreisen enorm hoch ist und Hotels nur in einem gewissen Verhältnis Kontingente mit Einzelzimmern abgeben.
Bitte beachten Sie auch unseren Hinweis „Zirkapreise bei Flugreisen“.
Sitzplatzwunsch
Eine frühzeitige Anmeldung sichert Ihnen einen besonderen Sitzplatzwunsch. Falls erforderlich kann ggf. bei den Einzelreisenden der freie Platz belegt werden. Wir setzen bei unseren Busreisen ab Deutschland nur Busse mit allem Komfort ein, also mit Toilette, Klimaanlage, Bordküche, Schlafsessel, Kühlschrank etc. Eine Rotation der Sitzplätze im Bus findet nicht statt. In allen Bussen herrscht striktes Rauchverbot.
Sitzplatzreservierung bei Flügen
Viele Fluggesellschaften bieten die Möglichkeit Sitzplätze zu reservieren. Diese Reservierung können wir für Sie unverbindlich bereits bei Buchung berücksichtigen. Bei einigen Fluggesellschaften sind Sitzplatzreservierungen nur gegen eine Gebühr möglich.
Anschlussflüge
Bei Flugreisen sollten Sie unbedingt gleich bei der Buchung oder spätestens nach Erhalt der Reisebestätigung Ihren Wunsch für einen Anschlussflug von einem anderen deutschen Flughafen angeben. Sie sichern sich dadurch die tariflich günstigsten Plätze. Zudem kann es Ihnen bei einer kurzfristigen Buchung passieren, dass wir keine Plätze mehr in der für Sie zeitlich besten Maschine bekommen. Sie vermeiden also auch bei einer frühen Buchung lange Wartezeiten am Flughafen.
Konzert- und Opernkarten
Häufig sind bei unseren Reisen kulturelle Veranstaltungen mit eingeschlossen. Berücksichtigen Sie bitte, dass die Karten meist lange im Voraus von uns gekauft werden müssen.
Bei manchen Karten ein Jahr zuvor!
Es kommen auf die Kartenpreise fast immer noch Vorverkaufsgebühren, die teilweise bis zu 35% betragen. In manchen Opernhäusern wie der Mailänder Scala o. Ä. sind die Kartenpreise ein Mehrfaches des aufgedruckten Preises. So stimmt der aufgedruckte Kartenpreis häufig nicht mit dem Ihnen berechneten Preis überein.
Wenn in unseren Reisen nur die Möglichkeit zum Besuch einer Veranstaltung angeboten wird, so bestätigen wir die Kartenbuchung nur unter Vorbehalt. Eine Reservierung der Karten nehmen wir erst dann vor, wenn die Durchführung der Reise gesichert ist.
Reiseliteratur
Sollten Sie den von uns angebotenen Reiseführer bereits besitzen, so können Sie sich aus unserer reichhaltigen Bibliothek an Reiseführern ein anderes Buch auswählen.
Insolvenzversicherung
Der Gesetzgeber schreibt eine sog. Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter vor, die Reisegäste beim Konkurs eines Veranstalters wieder sicher nach Hause bringt. Wir haben immer schon auf ein seriöses Geschäftsgebaren geachtet und alle Voraussetzungen für einen reibungslosen Reiseablauf gesichert. Für alle unsere Reisen sind unsere Teilnehmer ab der Reiseanmeldung mit einer Insolvenzversicherung abgesichert. Somit sind auch Ihre Anzahlungen abgesichert. Sie erhalten mit der Reisebestätigung einen sog. Sicherungsschein zugesandt.
Mainka Reisen GmbH ist bei tourVers (Touristik-Versicherungs-Service GmbH, eine Tochtergesellschaft der Hanse-Merkur Reiseversicherung AG), unter folgender Vertragsnummer versichert: 11.30.235020
Sonderwünsche
Gerne versuchen wir, Ihre Sonderwünsche wie z. B. Verlängerungen, Flugunterbrechungen o. ä. zu erfüllen. Diese Zusatzbuchungen sind häufig mit einem erheblichen Mehraufwand an Arbeitszeit und Kosten verbunden. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir für unseren Aufwand eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Sie berechnet sich nach dem Aufwand, beträgt aber mindestens 25 Euro. Diese Regelung gilt aber nicht für Anschlussflüge und Hotelbuchungen in Würzburg. Diese Buchungen sind selbstverständlich gebührenfrei.
Beanstandungen
Wenn Sie einmal mit einem Essen oder Ihrem Hotelzimmer nicht zufrieden sind, so teilen Sie bitte sofort an Ort und Stelle unserem Reiseleiter den Mangel mit. Er ist verpflichtet für umgehende Abhilfe zu sorgen. Nach Ablauf einer Reise können wir für keine Verbesserung sorgen. Bitte teilen Sie uns schon bei Reisebuchung Unverträglichkeiten bzw. Allergien mit.
Mindest- und Maximalteilnehmerzahl
Unsere Reisen sind auf 15 Personen als Mindestteilnehmerzahl konzipiert. Mainka Reisen GmbH ist aber immer bemüht, eine Reise durchzuführen, auch wenn diese Zahl nicht erreicht wird, solange die Durchführung keinen großen wirtschaftlichen Verlust für Mainka Reisen darstellt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf unsere Reisebedingungen (§7. b). Die maximale Gruppengröße liegt in der Regel bei 28 Personen.
Hotelkategorien
Die in dem Katalogtext angegebenen Hotelkategorien sind die landes-üblichen Kategorisierungen. Sie können in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sein (nähere Details unter www.hotelstars.de).
Eigenanreise bei Busfahrten
Sollten Sie bei unseren Busreisen Ihre Anreise an den Zielort selbst gestalten, so vergüten wir Ihnen 40 € für Ihren Kostenaufwand der An- und Rückreise. Treffpunkt mit der Reisegruppe ist in der Regel das Hotel.Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn Sie am ersten Reisetag unterwegs zum Zielort zusteigen.
Eigenanreise
Sie können die Anreise zum Reiseziel auch gerne individuell gestalten, d. h. Sie müssen nicht unbedingt in Würzburg die Reise beginnen. Bei selbstständiger Anreise trägt der Reiseteilnehmer alle anfallenden Kosten bis zum Treffpunkt mit der Gruppe im Hotel.
Buchen Sie Ihre eigene Anreise bitte erst, wenn sicher gestellt ist, dass die Reise stattfindet bzw. wenn Sie Ihre Reiseunterlagen von uns erhalten haben. Wir übernehmen bei individueller Anreise keine Haftungen für diesbezügliche Buchungen, wenn sie nicht mit uns abgestimmt wurden.
Transfer ab Würzburg und Schweinfurt zum Flughafen
Transfers ab Unterfranken zum Flughafen werden von uns bei einer Mindestteilnehmerzahl von 6 Personen mit einem eigenen Transferbus durchgeführt. Bei einer geringeren Personenzahl arrangieren wir für Sie einen Transfer mit einem gewerblichen Flughafenzubringer.
Anreise nach Würzburg
Unsere Busreisen starten in der Regel in Würzburg. Wenn Sie daher nach Würzburg anreisen möchten, so reservieren wir Ihnen gerne ein Hotelzimmer.
Folgende Hotels bieten sich an:
HOTEL WÜRZBURGER HOF
Kleines und feines Privathotel (garni) gegenüber dem berühmten Juliusspital und nahe dem Bahnhof.
Doppelzimmer: ab 114 €
Einzelzimmer: ab 72 €
Parkhaus/Tag: 8 €
HOTEL MARITIM
Hotel direkt am Main mit à-la-carte-Restaurant Viaggio und nicht weit von unserer Abfahrtsstelle am Hauptbahnhof.
Doppelzimmer: ab 125 €
Einzelzimmer: ab 95 €
Tiefgarage/Tag: 8 €
NOVOTEL WÜRZBURG
Alle Zimmer vollklimatisiert. Gemütliche Weinstube. Das Hotel liegt ebenfalls nicht weit von unserer Busabfahrtsstelle.
Doppelzimmer: ab 132 €
Einzelzimmer: ab 93 €
Tiefgarage/Tag: 12 €
HOTEL REGINA
3-Sterne-Hotel, direkt gegenüber des Hauptbahnhofs.
Doppelzimmer: ab 110 €
Einzelzimmer: ab 70 €
Parkplatz/Tag: 10 €
HOTEL WALFISCH
Familiäres Mittelklassehotel direkt am Main mit guter Küche.
Doppelzimmer: ab 129 €
Einzelzimmer: ab 98 €
Parkplatz/Tag: 10 €
Premium Economy Class bei Lufthansa
Bei außereuropäischen Flügen von Lufthansa haben Sie die Möglichkeit, die neue Premium Economy Class mit mehr Beinfreiheit zu buchen. Preise und Verfügbarkeit auf Anfrage.
Zirkapreise bei Flugreisen
Wir bekommen von den Airlines nur noch bis 3 Monate vor Abflug ein Kontingent gestellt. Bis dahin können wir Ihnen eine Preisgarantie geben.
Bei Buchungen kürzer als 3 Monate vor Abflug müssen wir Ihre Flüge zum Tagespreis bei den Fluggesellschaften einkaufen. Das kann u. U. erheblich teurer sein. Eine frühzeitige Buchung der Reise lohnt sich also auch aus diesem Grund.
Zeitreisen
Für unsere Gäste, die es etwas geruhsamer wünschen, empfehlen wir unsere Zeitreisen. Bei diesen Reisen haben wir immer ein Hotel mit einem großen Erholungswert gewählt. Die Besichtigungen sind meistens nur halbtags und nicht sehr anstrengend. Daher sind unsere Zeitreisen auch für Gäste geeignet, die nicht mehr so gut zu Fuß sind.
Hinweis für Gehbehinderte
Wir müssen die Einschätzung Ihrer Gehstärke Ihnen überlassen. Bitte bedenken Sie aber, dass bei Ortsbesichtigungen ein gewisses Tempo erforderlich ist, damit unser Tagesprogramm bewältigt werden kann. Unsere Reiseleiter können daher auch im Interesse der gesamten Gruppe nicht auf die Behinderung eines Einzelnen Rücksicht nehmen. So sind z. B. Städtereisen mit vielen Laufstrecken verbunden. Für gehbehinderte Gäste empfehlen wir daher unsere Zeitreisen.
Kopfhörersystem
Bei Städte- und Ausstellungsreisen setzen wir das Kopfhörersystem „Quietvox“ ein. Bei den Führungen hören Sie unseren Reiseleiter über einen kleinen Kopfhörer, der auch für Hörgeräte geeignet ist. Das hat viele Vorteile. Bei den Stadtrundgängen kann Ihnen der Reiseleiter seine Erklärungen auch beim Gehen geben. In den Museen, die ja leider häufig wenig Sitzmöglichkeiten besitzen, können Sie auch einmal Platz nehmen und sich ausruhen, ohne auf die Erklärungen zu verzichten. In den Kirchen sorgen wir damit auch für die respektvolle Ruhe und unser Reiseleiter schont zudem seine Stimme.
Keine Zubucherreisen
Viele deutsche Reiseveranstalter legen aus wirtschaftlichen Gründen bei Fernreisen ihre Kunden mit anderen Gruppen zu großen Reisegruppen zusammen (sog. Zubucherreisen).
Wir pflegen eine andere Geschäftspolitik. Unsere Reisegruppen sind immer für sich, haben einen eigenen Reiseleiter und Bus und sind in der Teilnehmerzahl begrenzt!
Reisebedingungen
An dieser Stelle möchten wir Sie über die allgemeinen Reisebedingungen informieren, welche die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzen und die Grundlage des Reisevertrages zwischen Ihnen, dem Reiseteilnehmer und dem Reiseveranstalter, bilden. Die Reisebedingungen entsprechen weitestgehend den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Reiseverbandes e.V.
Mainka Reisen GmbH in Würzburg wird im folgenden Text als Reiseveranstalter bezeichnet.
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a — m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 — 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a)Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt
erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit (Schaltfläche „ABBRECHEN“) zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „UNVERBINDLICHE ANFRAGE SENDEN“ bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages unverbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. (Eingangsbestätigung)
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „UNVERBINDLICHE ANFRAGE SENDEN“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf und telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen kann.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicher-ungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, maximal aber 1.000 € pro Reiseteilnehmer, zur Zahlung fällig. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens 21 Tage vor Reiseantritt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.A. , 5.B., 5.C oder 5.D zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1 Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
3.5 Außerordentliche Umstände bei Kreuzfahrten:
Bei Hoch- und Niedrigwasserständen, Fahrverbot, Schleusendefekten etc. auf den für die Durchführung der Programme maßgeblichen Gewässern, ebenso bei Schiffsdefekten ohne Verschulden der Reederei, wird in Absprache mit dem Kapitän und dem Charterer ein Alternativ-Programm angeboten, bei dem Unterkunft und Verpflegung an Bord des Schiffes erfolgt. Vorbehalten bleiben die Bestätigungen der Liegeplätze durch die Hafenbehörden. Bei einer Absage wird die Reederei einen Alternativ-Liegeplatz im Rahmen der Möglichkeiten besorgen.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
4. Preisänderungen
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3. Bei einer Änderung der Mehrwertsteuer oder der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Bei Busreisen und Bahnreisen
innerhalb Europas
Bis 43. Tag vor Reiseantritt |
15 % |
Ab 42. bis einschließlich 31. Tag vor Reiseantritt |
25 % |
Ab 30. bis einschließlich 15. Tag vor Reiseantritt |
50 % |
Ab 14. bis einschließlich 8. Tag vor Reiseantritt |
60 % |
Ab 7. bis einschließlich 1. Tag vor Reiseantritt |
70 % |
Ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise |
80 % |
jeweils des Reisepreises.
Bei Flugreisen
Bis 91. Tag vor Reiseantritt |
15 % |
Ab 90. bis einschließlich 43. Tag vor Reiseantritt |
25 % |
Ab 42. bis einschließlich 31. Tag vor Reiseantritt |
50 % |
Ab 30. bis einschließlich 15. Tag vor Reiseantritt |
60 % |
Ab 14. bis einschließlich 8. Tag vor Reiseantritt |
70 % |
Ab dem 7. Tag vor Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise |
80 % |
jeweils des Reisepreises.
Bei Pauschalreisen in Verbindung mit Kreuzfahrten und bei Exklusivreisen
Bis 91. Tag vor Reiseantritt |
15 % |
Ab 90. bis einschließlich 43. Tag vor Reiseantritt |
40 % |
Ab 42. bis einschließlich 31. Tag vor Reiseantritt |
50 % |
Ab 30. bis einschließlich 15. Tag vor Reiseantritt |
70 % |
Ab 14. bis einschließlich 8. Tag vor Reiseantritt |
80 % |
Ab dem 7. Tag vor Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise |
90 % |
jeweils des Reisepreises.
Konzert- und Opernkarten
Wenn bei einer Reise die Karten im Reisepreis enthalten oder extra als Mehrpreis ausgewiesen sind, so ist eine Bestellung bei Reisebuchung verbindlich. Die Stornierungskosten sind in diesem Fall für die Karten 100%. Eventuelle Spielplan- oder Besetzungsänderungen berechtigen den Reisenden nicht zum Rücktritt von der Reise.
5.4 Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
5.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung, unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen, konkret zu beziffern und zu belegen.
5.7 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Umbuchungen sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Stornierung) zu den in 5.A., 5.B., 5.C. oder 5.D. genannten Bedingungen und durch nachfolgende Neuanmeldung möglich.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
b) Bis 21 Tage vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen (15 Personen) oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wird der Vertrag gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last (§ 651 j Abs. 1 und 2 BGB).
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
4. Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
9.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Inszenierungen, Umbesetzungen oder Programmänderungen von kulturellen Vereanstaltungen wie Opern, Konzerte, Theateraufführungen etc.
10. Mitwirkungspflichten des Reisenden
10.1 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen vor Reiseantritt erhält.
10.2 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Versäumt der Reisende schuldhaft dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters am Urlaubsort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Reisende in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters bzw. dem Reiseveranstalter anzuzeigen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit ein Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, oder
b) wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Ausschlussfristen
12.1 Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Kunde/Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
12.2 Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.3 Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen.
12.4 Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der First verhindert worden ist.
12.5 Die Frist aus 12.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
13. Verjährung
13.1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
13.4 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren.
Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Mainka Reisen GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18. Reiseveranstalter
Mainka Reisen GmbH, Winterleitenweg 65 b in 97082 Würzburg ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (HRB 3247). Sitz der Gesellschaft ist Würzburg.
Hinweis:
Aufgrund des Reiserechtsänderungsgesetzes, das ab 1. Juli 2018 wirksam wird, werden sich unsere Reisebedingungen ab 1. Juli 2018 ändern. Sie betreffen dann alle Buchungen, die ab dem 1. Juli 2018 getätigt werden. Unsere neuen Reisebedingungen finden Sie in unserem nächsten Winterkatalog 2018/19, der im Juni 2018 erscheint.