An den Gestaden des Meeres - Normandie und Bretagne

Eine Kul­tur­reise von der Seine bis zur Atlantikküste
Reiseter­min: 6. – 14. Juli 2023 (9 Tage)
Reise­leitung: Dr. Bet­ti­na Götte, His­torik­erin

Die nord­west­liche Region Frankre­ichs ist geprägt durch ihr vielgestaltiges Land­schafts­bild, das vom reizvollen Tal der Seine bis hin zur abwech­slungsre­ichen Atlantikküste reicht. Kun­stschätze von der Steinzeit bis zur Mod­erne kün­den vom geschichtlichen Reich­tum der bei­den Regio­nen. Unter der Herrschaft der Nor­man­nen entwick­elte sich die Nor­mandie zu einem blühen­den Land, das im Volksmund auch der „Garten gle­ich hin­ter Paris“ genan­nt wird. Neben zahlre­ichen Kirchen und Klöstern haben sie uns eines der schön­sten Kunst­werke des Mit­te­lal­ters, den Tep­pich von Bayeux, hin­ter­lassen. Wir besuchen ergänzend zu diesem The­ma die Son­der­ausstel­lung „Die Nor­man­nen“ in Rouen, deren kost­bare Exponate die Erfol­gs­geschichte der nor­man­nis­chen Herrsch­er illus­tri­eren. „Armor“ – das Land am Meer – so nen­nen die Bre­to­nen ihre Heimat, die weit in den Atlantik hin­aus­ragt. Wildes Meer, fel­sige Küsten, dun­kle Wälder und ein weit­er Him­mel prä­gen die Bre­tagne, die jahrhun­derte­lang ihre Unab­hängigkeit bewahren kon­nte.

Höhepunkte

  • Glanzpunk­te der Romanik
  • Der Tep­pich von Bayeux
  • Malerische Fach­w­erk­städtchen
  • Fasz­i­na­tion Mega­lithkul­tur
  • Grandiose Land­schaftsszene­r­ien
Do – 6. Juli: Der Garten von Monet A

Lin­ien­flug mit LUFTHANSA von Frank­furt nach Paris (Abflug ca. 09:25 Uhr/Ankunft ca. 10:40 Uhr – Anschlussflüge nach Ver­füg­barkeit). Erstes Ziel ist Giverny im Tal der Seine. Nach ein­er Mit­tagspause besuchen wir den zauber­haften Garten von Claude Mon­et, wo seine berühmten Seerosen­bilder ent­standen. Im Wohn­haus des Kün­stlers scheint die Zeit ste­henge­blieben zu sein. Weit­er­fahrt nach Rouen, der his­torischen Haupt­stadt der Nor­mandie, wo wir im HÔTEL DE DIEPPE**** wohnen, das für seine gute Küche bekan­nt ist. AE.

Fr – 7. Juli: Die Normannen F/A

Wir spazieren durch die malerische Alt­stadt von Rouen mit ihren zahlre­ichen Fach­w­erkhäusern und kom­men zum mit­te­lal­ter­lichen Pest­fried­hof Aître Saint-Maclou, der von verzierten Holz­ga­le­rien umschlossen ist. Die mehrfach von Mon­et gemalte Kathe­drale Notre-Dame gilt als eines der schön­sten Beispiele franzö­sis­ch­er Gotik. Das Wahrze­ichen der Seine-Stadt ist der Uhrturm Gros-Hor­loge mit seinem aus dem Jahre 1527 stam­menden, prunk­voll gestal­teten Zif­fern­blatt. Die mod­erne Kirche Ste-Jeanne-d’Arc auf dem Mark­t­platz erin­nert an die Hin­rich­tung der Jungfrau von Orléans im Jahre 1431 und besticht mit ihren grandiosen Renais­sance-Glas­fen­stern. Am Nach­mit­tag besuchen wir im Musée des Beaux Arts und im Musée des Antiq­ui­tés die zweigeteilte Son­der­ausstel­lung „Die Nor­man­nen“, die uns die erstaunliche Geschichte der nor­man­nis­chen Fürsten und Krieger und das Geheim­nis ihres Erfolges anhand zahlre­ich­er kost­bar­er Exponate erläutert. AE.

Sa – 8. Juli: Ruinenromantik & Wilhelm der Eroberer F/A

Fahrt zur ein­drucksvollen Kloster­an­lage von Jumièges, die Vic­tor Hugo als „die schön­ste Ruine Frankre­ichs“ beze­ich­nete. Dann erre­ichen wir das zauber­hafte Hafen- und Fis­ch­er­städtchen Hon­fleur, wo wir die ganz aus Holz errichtete Kirche Sainte-Cather­ine besichti­gen. Unser Weg führt nach Caen zu den bei­den berühmten roman­is­chen Kirchen von Ste-Trinité (Abbaye-aux-Dames) und St-Éti­enne (Abbaye-aux-Hommes), der Grabeskirche Wil­helm des Erober­ers. Über­nach­tung im HOTEL NOVOTEL CAEN CÔTE DE NACRE****. AE.

So – 9. Juli: Der Teppich von Bayeux F/A

Her­zog Wil­helm ließ um 1060 eine mächtige Burg in Caen erricht­en. Das dort unterge­brachte Musée de Nor­mandie zeigt ergänzend eine Ausstel­lung zum Mythos der Wikinger und der Nor­man­nen. Das malerische Städtchen Bayeux besitzt mit sein­er gotis­chen Kathe­drale und dem berühmten Wandtep­pich, der die Eroberung Eng­lands durch den Nor­man­nen­her­zog Wil­helm erzählt, zwei einzi­gar­tige mit­te­lal­ter­liche Kun­stschätze. Am Abend erre­ichen wir in der Bre­tagne die Freibeuter­stadt Saint-Malo, wo wir im HOTEL DES MARINS*** über­nacht­en. AE in einem benach­barten Restau­rant.

Mo – 10. Juli: Das Weltwunder im Wattenmeer F/A

Am Vor­mit­tag führt uns der Weg zu der aus dem Wat­ten­meer aufra­gen­den Fels­enin­sel Mont-Saint-Michel (UNESCO-Weltkul­turerbe), zu dem seit mehr als 1.000 Jahren Pil­ger, die „Miquelots“ genan­nt wer­den, aus ganz Europa kom­men. Eine der ein­drucksvoll­sten Glaubens­bur­gen des Mit­te­lal­ters und ein Höhep­unkt europäis­ch­er Kloster­baukun­st erwarten Sie! Fahrt zum Fis­cher­hafen Can­cale, der für seine Austern berühmt ist. Wie ein stein­ernes Schiff ragt die Alt­stadt von Saint-Malo mit ihren stolzen Seefes­tungsan­la­gen in das Meer hin­aus. Die mit­te­lal­ter­liche Kathe­drale Saint-Vin­cent zeugt von der Bedeu­tung der his­torischen Bischof­sstadt. AE in einem benach­barten Restau­rant.

Di – 11. Juli: Fachwerk & Glasfenster F/A

Wir besuchen das reizende Fach­w­erk­städtchen Dinan, das sein mit­te­lal­ter­lich­es Flair bewahren kon­nte. Dann fahren wir west­wärts zur gotis­chen Kapelle Notre-Dame de Tronoën, wo wir den ältesten Kalvarien­berg der Bre­tagne betra­cht­en. Weit­er geht es nach Quim­per zur gotis­chen Kathe­drale Saint-Corentin mit ihren großar­ti­gen Glas­fen­stern. Über­nach­tung im HOTEL ESCALE QUIMPER*** im Zen­trum der Stadt. AE.

Mi – 12. Juli: In der Künstlerkolonie F/A

Wir kom­men nach Pont-Aven, das der Maler Paul Gau­guin berühmt machte. Zwis­chen 1886 und 1889 ver­brachte er die Som­mer­monate in diesem idyl­lis­chen Flussstädtchen, das auch viele andere Kün­stler anzog. In Con­car­neau, einem der größten Fis­cherei­häfen Frankre­ichs, spazieren wir durch die von Fes­tungs­mauern umschlossene his­torische Alt­stadt. Zeit zur freien Ver­fü­gung. AE.

Do – 13. Juli: Steinkulte – Kultsteine F/A

Dieser Tag führt uns zu den berühmten, über 6500 Jahre alten Stein­rei­hen von Carnac. Sie sind geheimnisumwit­terte Zeu­gen ein­er vorgeschichtlichen Kul­tur-epoche. In Loc­mari­a­quer find­en wir weit­ere sym­bol­trächtige Mon­u­mente der bre­tonis­chen Mega­lithkul­tur. Mit­tagspause in Quiberon, das malerisch auf ein­er Hal­binsel liegt. Unsere let­zte Sta­tion ist die mit­te­lal­ter­liche Hafen­stadt Vannes mit ihren Stadt­mauern und bun­ten Fach­w­erkhäusern. Weit­er­fahrt nach Auray, wo wir im HOTEL LE LOCH*** über­nacht­en. AE.

Fr – 14. Juli: Au revoir! F

Fahrt zum Flughafen von Nantes. Lin­ien­flug mit LUFTHANSA nach Frank­furt (Abflug 12:10 Uhr/Ankunft 13:45 Uhr).

Leistungen

  • Lin­ien­flug mit LUFTHANSA von Frank­furt nach Paris und Nantes – Frank­furt in Econ­o­my Class
  • Flughafen­s­teuern, Keros­inzuschläge und Sicher­heits­ge­bühren (= 126 €)
  • Fahrten in einem franzö­sis­chen Reise­bus
  • 8 x Über­nach­tung in Hotels der 3- und 4-Sterne-Kat­e­gorie
  • Buf­fet­früh­stück
  • 6 x Halbpen­sion
  • 2 x Aben­dessen in einem Restau­rant
  • Besuch der Ausstel­lung „Die Nor­man­nen“ in Rouen
  • Ein­tritte lt. Pro­gramm & Kopfhör­ersys­tem
  • Fachkundi­ge Reise­leitung
  • Reise­un­ter­la­gen mit DuMont-Bil­dat­lanten „Nor­mandie“ und „Bre­tagne“

Reisepreis:

ab 2.765 €

Früh­bucher­preis (bis 31.1.23):       2.695 €
Einzelz­im­merzuschlag:          395 €
Trans­fer ab/bis /SW:    ab 100 €

Das Form­blatt zur vorver­traglichen Unter­rich­tung über Ihre Rechte bei ein­er Pauschal­reise find­en Sie unter Reisebe­din­gun­gen. 

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Reisezeiten

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Reisebedingungen

Wichtige Hinweise

Reiseanmeldung und Bestätigung

Wir rat­en grund­sät­zlich zu ein­er frühzeit­i­gen Anmel­dung, da sehr oft Konz­erte etc. in unseren Reisen mit einge­plant sind und wir diese sehr früh fes­tle­gen müssen. Uns erspart es dann in vie­len Fällen erst Rück­sprache mit Karten­büros und Hotels zu nehmen. Ger­ade an Einzelz­im­mern haben wir immer einen sehr hohen Bedarf, weshalb sie sehr schnell aus­ge­bucht sind.
Ihre Anmelde- und Reisebestä­ti­gung erhal­ten Sie in der Regel etwa acht Tage nach Ein­gang Ihrer Anmel­dung. Wir empfehlen den Abschluss ein­er Reis­erück­trittskosten­ver­sicherung. Bitte beacht­en Sie unsere Tar­ife auf der let­zten Seite unseres Haup­tkat­a­loges oder sprechen Sie uns darauf an bei Buchung.
Zudem erhal­ten Sie mit der Reisebestä­ti­gung den geset­zlich vorgeschriebe­nen Sicherungss­chein (s. a. unter „Insol­ven­zver­sicherung“). Nach Erhalt der Bestä­ti­gung und des Sicherungss­cheines bit­ten wir Sie dann um eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamt­preis­es und um die Zahlung von Karten in Höhe von 100% (bei Reisen mit Musikpro­gramm).

Restzahlung

Die Restzahlung des Gesamt­preis­es ist bis spätestens drei Wochen vor Reise­be­ginn fäl­lig.

Reiseleiter

Bei der Auss­chrei­bung unser­er Reisen haben wir unverbindlich den Namen des Reise­leit­ers angegeben. Die Reise­leit­er sind für die Fahrten fest einge­plant und haben entsprechend auch zeitlich disponiert. Es kann aber immer ein­mal passieren, dass ein Reise­leit­er kurzfristig aus schw­er­wiegen­dem Grund die Reise nicht übernehmen kann. Wir haben nur qual­i­fizierte, langjährig erfahrene Reise­leit­er, so dass wir immer für einen Ersatz sor­gen kön­nen. Der kurzfristige Aus­fall eines angekündigten Reise­leit­ers ist keine Leis­tungs­min­derung, die zum kosten­freien Rück­tritt eines Reisegastes berechtigt.

Frühzeitige Buchung

Wir empfehlen Ihnen eine frühzeit­ige Buchung der Reise. Sie sich­ern sich dadurch die vorderen Plätze im Bus, da wir Platzre­servierun­gen im Bus nach Ein­gang der Anmel­dun­gen vornehmen. Bei vie­len Reisen sind Karten für kul­turelle Ver­anstal­tun­gen enthal­ten. Diese Karten müssen häu­fig frühzeit­ig wieder zurück­gegeben bzw. storniert wer­den. Es kann also bei ein­er kurzfristi­gen Anmel­dung passieren, dass wir für Sie keine Karten mehr haben. Bei einem Wun­sch für ein Einzelz­im­mer ist auf alle Fälle eine frühzeit­ige Buchung nötig, da der Anteil Allein­reisender bei Kul­tur­reisen enorm hoch ist und Hotels nur in einem gewis­sen Ver­hält­nis Kontin­gente mit Einzelz­im­mern abgeben.
Bitte beacht­en Sie auch unseren Hin­weis „Zirkapreise bei Flu­greisen“.

Sitzplatzwunsch

Eine frühzeit­ige Anmel­dung sichert Ihnen einen beson­deren Sitz­platzwun­sch. Falls erforder­lich kann ggf. bei den Einzel­reisenden der freie Platz belegt wer­den. Wir set­zen bei unseren Bus­reisen ab Deutsch­land nur Busse mit allem Kom­fort ein, also mit Toi­lette, Kli­maan­lage, Bor­d­küche, Schlaf­ses­sel, Kühlschrank etc. Eine Rota­tion der Sitz­plätze im Bus find­et nicht statt. In allen Bussen herrscht strik­tes Rauchver­bot.

Sitzplatzreservierung bei Flügen

Viele Flugge­sellschaften bieten die Möglichkeit Sitz­plätze zu reservieren. Diese Reservierung kön­nen wir für Sie unverbindlich bere­its bei Buchung berück­sichti­gen. Bei eini­gen Flugge­sellschaften sind Sitz­platzre­servierun­gen nur gegen eine Gebühr möglich.

Anschlussflüge

Bei Flu­greisen soll­ten Sie unbe­d­ingt gle­ich bei der Buchung oder spätestens nach Erhalt der Reisebestä­ti­gung Ihren Wun­sch für einen Anschlussflug von einem anderen deutschen Flughafen angeben. Sie sich­ern sich dadurch die tar­i­flich gün­stig­sten Plätze. Zudem kann es Ihnen bei ein­er kurzfristi­gen Buchung passieren, dass wir keine Plätze mehr in der für Sie zeitlich besten Mas­chine bekom­men. Sie ver­mei­den also auch bei ein­er frühen Buchung lange Wartezeit­en am Flughafen.

Konzert- und Opernkarten

Häu­fig sind bei unseren Reisen kul­turelle Ver­anstal­tun­gen mit eingeschlossen. Berück­sichti­gen Sie bitte, dass die Karten meist lange im Voraus von uns gekauft wer­den müssen.
Bei manchen Karten ein Jahr zuvor!
Es kom­men auf die Karten­preise fast immer noch Vorverkauf­s­ge­bühren, die teil­weise bis zu 35% betra­gen. In manchen Opern­häusern wie der Mailän­der Scala o. Ä. sind die Karten­preise ein Mehrfach­es des aufge­druck­ten Preis­es. So stimmt der aufge­druck­te Karten­preis häu­fig nicht mit dem Ihnen berech­neten Preis übere­in.
Wenn in unseren Reisen nur die Möglichkeit zum Besuch ein­er Ver­anstal­tung ange­boten wird, so bestäti­gen wir die Karten­buchung nur unter Vor­be­halt. Eine Reservierung der Karten nehmen wir erst dann vor, wenn die Durch­führung der Reise gesichert ist.

Insolvenzversicherung

Der Geset­zge­ber schreibt eine sog. Insol­ven­zver­sicherung für Rei­sev­er­anstal­ter vor, die Reisegäste beim Konkurs eines Ver­anstal­ters wieder sich­er nach Hause bringt. Wir haben immer schon auf ein ser­iös­es Geschäfts­ge­baren geachtet und alle Voraus­set­zun­gen für einen rei­bungslosen Reiseablauf gesichert. Für alle unsere Reisen sind unsere Teil­nehmer ab der Reisean­mel­dung mit ein­er Insol­ven­zver­sicherung abgesichert. Somit sind auch Ihre Anzahlun­gen abgesichert. Sie erhal­ten mit der Reisebestä­ti­gung einen sog. Sicherungss­chein zuge­sandt.
Main­ka Reisen GmbH ist bei Touris­tik-Ver­sicherungs-Ser­vice GmbH, Borsteller Chausée 51, D-22453 Ham­burg, Tel. 0049–40-24 42 880 unter fol­gen­der Ver­tragsnum­mer ver­sichert: 11.30.235020. Die Touris­tik-Ver­sicherungs-Ser­vice GmbH ist eine Tochterge­sellschaft der Hanse-Merkur Rei­sev­er­sicherungs AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Ham­burg, Tel. 0049–40-537 99 360. Im Ver­sicherungs­fall wen­den Sie sich an die Tele­fon­num­mer der Hanse-Merkur Rei­sev­er­sicherungs AG.

Sonderwünsche

Gerne ver­suchen wir, Ihre Son­der­wün­sche wie z. B. Ver­längerun­gen, Flu­gun­ter­brechun­gen o. ä. zu erfüllen. Diese Zusatzbuchun­gen sind häu­fig mit einem erhe­blichen Mehraufwand an Arbeit­szeit und Kosten ver­bun­den. Bitte haben Sie daher Ver­ständ­nis, dass wir für unseren Aufwand eine Bear­beitungs­ge­bühr ver­lan­gen. Sie berech­net sich nach dem Aufwand, beträgt aber min­destens 25 Euro. Diese Regelung gilt aber nicht für Anschlussflüge und Hotel­buchun­gen in Würzburg. Diese Buchun­gen sind selb­stver­ständlich gebühren­frei.

Beanstandungen

Wenn Sie ein­mal mit einem Essen oder Ihrem Hotelz­im­mer nicht zufrieden sind, so teilen Sie bitte sofort an Ort und Stelle unserem Reise­leit­er den Man­gel mit. Er ist verpflichtet für umge­hende Abhil­fe zu sor­gen. Nach Ablauf ein­er Reise kön­nen wir für keine Verbesserung sor­gen. Bitte teilen Sie uns schon bei Reise­buchung Unverträglichkeit­en bzw. Allergien mit.

Mindest- und Maximalteilnehmerzahl

Unsere Reisen sind auf 15 Per­so­n­en als Min­dest­teil­nehmerzahl konzip­iert. Main­ka Reisen GmbH ist aber immer bemüht, eine Reise durchzuführen, auch wenn diese Zahl nicht erre­icht wird, solange die Durch­führung keinen großen wirtschaftlichen Ver­lust für Main­ka Reisen darstellt. Wir ver­weisen in diesem Zusam­men­hang auch auf unsere Reisebe­din­gun­gen (§7. b). Die max­i­male Grup­pen­größe liegt in der Regel bei 28 Per­so­n­en.

Notfallnummer

In Not­fällen wen­den Sie sich an unsere Geschäft­snum­mer 0049–931-5 31 41. Außer­halb unser­er Geschäft­szeit­en nen­nt Ihnen unser Anruf­beant­worter eine zusät­zliche Not­fall­num­mer.

Hotelkategorien

Die in dem Kat­a­log­text angegebe­nen Hotelkat­e­gorien sind die lan­des-üblichen Kat­e­gorisierun­gen. Sie kön­nen in den einzel­nen Län­dern sehr unter­schiedlich sein.

Eigenanreise bei Busfahrten

Soll­ten Sie bei unseren Bus­reisen Ihre Anreise an den Zielort selb­st gestal­ten, so vergüten wir Ihnen 40 € für Ihren Koste­naufwand der An- und Rück­reise. Tre­ff­punkt mit der Reiseg­ruppe ist in der Regel das Hotel.Diese Regelung gilt allerd­ings nicht, wenn Sie am ersten Reise­tag unter­wegs zum Zielort zusteigen.

Eigenanreise

Sie kön­nen die Anreise zum Reiseziel auch gerne indi­vidu­ell gestal­ten, d. h. Sie müssen nicht unbe­d­ingt in Würzburg die Reise begin­nen. Bei selb­st­ständi­ger Anreise trägt der Reiseteil­nehmer alle anfal­l­en­den Kosten bis zum Tre­ff­punkt mit der Gruppe im Hotel.
Buchen Sie Ihre eigene Anreise bitte erst, wenn sich­er gestellt ist, dass die Reise stat­tfind­et bzw. wenn Sie Ihre Reise­un­ter­la­gen von uns erhal­ten haben. Wir übernehmen bei indi­vidu­eller Anreise keine Haf­tun­gen für dies­bezügliche Buchun­gen, wenn sie nicht mit uns abges­timmt wur­den.

Transfer ab Würzburg und Schweinfurt zum Flughafen

Trans­fers ab Unter­franken zum Flughafen wer­den von uns bei ein­er Min­dest­teil­nehmerzahl von 6 Per­so­n­en mit einem eige­nen Trans­fer­bus durchge­führt. Bei ein­er gerin­geren Per­so­nen­zahl arrang­ieren wir für Sie einen Trans­fer mit einem gewerblichen Flughafen­zubringer (Mehrpreis).

Anreise nach Würzburg

Unsere Bus­reisen starten in der Regel in Würzburg. Wenn Sie daher nach Würzburg anreisen möcht­en, so reservieren wir Ihnen gerne ein Hotelz­im­mer.
Fol­gende Hotels bieten sich an:

HOTEL WÜRZBURGER HOF
Kleines und feines Pri­vatho­tel (gar­ni) gegenüber dem berühmten Juliusspi­tal und nahe dem Bahn­hof.
Dop­pelz­im­mer: ab 114 €
Einzelz­im­mer:   ab   72 €
Parkhaus/Tag:            8 €

HOTEL MARITIM
Hotel direkt am Main mit à-la-carte-Restau­rant Viag­gio und nicht weit von unser­er Abfahrtsstelle am Haupt­bahn­hof.
Dop­pelz­im­mer: ab 125 €
Einzelz­im­mer:   ab   95 €
Tiefgarage/Tag:          8 €

DORINT WÜRZBURG
Alle Zim­mer vol­lk­li­ma­tisiert. Gemütliche Wein­stube. Das Hotel liegt eben­falls nicht weit von unser­er Bus­ab­fahrtsstelle.
Dop­pelz­im­mer: ab 132 €
Einzelz­im­mer:   ab   93 €
Tiefgarage/Tag:        12 €

HOTEL REGINA
3-Sterne-Hotel, direkt gegenüber des Haupt­bahn­hofs.
Dop­pelz­im­mer: ab 110 €
Einzelz­im­mer:   ab   70 €
Parkplatz/Tag:          10 €

HOTEL WALFISCH
Famil­iäres Mit­telk­lasse­ho­tel direkt am Main mit guter Küche.
Dop­pelz­im­mer: ab 129 €
Einzelz­im­mer:   ab   98 €
Parkplatz/Tag:          10 €
Premium Economy Class bei Lufthansa

Bei außereu­ropäis­chen Flü­gen von Lufthansa haben Sie die Möglichkeit, die neue Pre­mi­um Econ­o­my Class mit mehr Bein­frei­heit zu buchen. Preise und Ver­füg­barkeit auf Anfrage.

Zirkapreise bei Flugreisen

Wir bekom­men von den Air­lines nur noch bis 3 Monate vor Abflug ein Kontin­gent gestellt. Bis dahin kön­nen wir Ihnen eine Preis­garantie geben.
Bei Buchun­gen kürz­er als 3 Monate vor Abflug müssen wir Ihre Flüge zum Tage­spreis bei den Flugge­sellschaften einkaufen. Das kann u. U. erhe­blich teur­er sein. Eine frühzeit­ige Buchung der Reise lohnt sich also auch aus diesem Grund.

Zeitreisen

Für unsere Gäste, die es etwas geruh­samer wün­schen, empfehlen wir unsere Zeitreisen. Bei diesen Reisen haben wir immer ein Hotel mit einem großen Erhol­ungswert gewählt. Die Besich­ti­gun­gen sind meis­tens nur halb­tags und nicht sehr anstren­gend. Daher sind unsere Zeitreisen auch für Gäste geeignet, die nicht mehr so gut zu Fuß sind.

Hinweis für Gehbehinderte

Wir müssen die Ein­schätzung Ihrer Gehstärke Ihnen über­lassen. Bitte bedenken Sie aber, dass bei Orts­besich­ti­gun­gen ein gewiss­es Tem­po erforder­lich ist, damit unser Tage­spro­gramm bewältigt wer­den kann. Unsere Reise­leit­er kön­nen daher auch im Inter­esse der gesamten Gruppe nicht auf die Behin­derung eines Einzel­nen Rück­sicht nehmen. So sind z. B. Städtereisen mit vie­len Lauf­streck­en ver­bun­den. Für gehbe­hin­derte Gäste empfehlen wir daher unsere Zeitreisen.

Kopfhörersystem

Bei Städte- und Ausstel­lungsreisen set­zen wir das Kopfhör­ersys­tem „Qui­etvox“ ein. Bei den Führun­gen hören Sie unseren Reise­leit­er über einen kleinen Kopfhör­er, der auch für Hörg­eräte geeignet ist. Das hat viele Vorteile. Bei den Stadtrundgän­gen kann Ihnen der Reise­leit­er seine Erk­lärun­gen auch beim Gehen geben. In den Museen, die ja lei­der häu­fig wenig Sitzmöglichkeit­en besitzen, kön­nen Sie auch ein­mal Platz nehmen und sich aus­ruhen, ohne auf die Erk­lärun­gen zu verzicht­en. In den Kirchen sor­gen wir damit auch für die respek­tvolle Ruhe und unser Reise­leit­er schont zudem seine Stimme.

Keine Zubucherreisen

Viele deutsche Rei­sev­er­anstal­ter leg­en aus wirtschaftlichen Grün­den bei Fer­n­reisen ihre Kun­den mit anderen Grup­pen zu großen Reiseg­rup­pen zusam­men (sog. Zubucher­reisen).
Wir pfle­gen eine andere Geschäft­spoli­tik. Unsere Reiseg­rup­pen sind immer für sich, haben einen eige­nen Reise­leit­er und Bus und sind in der Teil­nehmerzahl begren­zt!

Reisebedingungen

An dieser Stelle möcht­en wir Sie über die all­ge­meinen Reisebe­din­gun­gen informieren, welche die geset­zlichen Bes­tim­mungen der §§ 651a ff. des Bürg­er­lichen Geset­zbuch­es ergänzen und die Grund­lage des Rei­sev­er­trages zwis­chen Ihnen, dem Reiseteil­nehmer und dem Rei­sev­er­anstal­ter, bilden. Die Reisebe­din­gun­gen entsprechen weitest­ge­hend den aktuellen Empfehlun­gen des Deutschen Rei­se­ver­ban­des e.V. (DRV) und bein­hal­ten die neue Kon­di­tio­nen des Reis­erechts, die ab 01. Juli 2018 gültig sind.
Main­ka Reisen GmbH in Würzburg wird im fol­gen­den Text als Rei­sev­er­anstal­ter beze­ich­net.
Die nach­fol­gen­den Bes­tim­mungen wer­den, soweit wirk­sam vere­in­bart, Inhalt des zwis­chen dem Kun­den und dem Rei­sev­er­anstal­ter zu Stande kom­menden Rei­sev­er­trages. Sie ergänzen die geset­zlichen Vorschriften der §§ 651a — m BGB (Bürg­er­lich­es Geset­zbuch) und die Infor­ma­tionsvorschriften für Rei­sev­er­anstal­ter gemäß §§ 4 — 11 BGB-InfoV (Verord­nung über Infor­ma­tions- und Nach­weispflicht­en nach bürg­er­lichem Recht) und füllen diese aus:

1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a)Grundlage dieses Ange­bots sind die Reiseauss­chrei­bung und die ergänzen­den Infor­ma­tio­nen des Rei­sev­er­anstal­ters für die jew­eilige Reise soweit diese dem Kun­den bei der Buchung vor­liegen.

b) Der Kunde hat für alle Ver­tragsverpflich­tun­gen von Mitreisenden, für die er die Buchung vorn­immt, wie für seine eige­nen einzuste­hen, soweit er diese Verpflich­tung durch aus­drück­liche und geson­derte Erk­lärung über­nom­men hat.

c) Weicht der Inhalt der Reisebestä­ti­gung des Rei­sev­er­anstal­ters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Ange­bot des Rei­sev­er­anstal­ters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebun­den ist. Der Ver­trag kommt auf der Grund­lage dieses neuen Ange­bots zus­tande, soweit der Rei­sev­er­anstal­ter bezüglich des neuen Ange­bots auf die Änderung hingewiesen und seine Vorver­traglichen Infor­ma­tion­spflicht­en erfüllt hat und der Kunde  inner­halb der Bindungs­frist dem Rei­sev­er­anstal­ter die Annahme durch aus­drück­liche Erk­lärung oder Anzahlung erk­lärt.

d) Die vom Ver­anstal­ter gegebe­nen Vorver­traglichen Infor­ma­tio­nen über wesentliche Eigen­schaften der Reise­leis­tun­gen, den Reisepreis und alle zusät­zlichen Kosten, die Zahlungsmodal­itäten, die Min­dest­teil­nehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 §3 Num­mer 1, 3 — 5 und 7 EGBGB) wer­den nur dann nicht Bestandteil des Pauschal­rei­sev­er­trages, sofern dies zwis­chen den Parteien aus­drück­lich vere­in­bart ist.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, tele­fonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Tele­fax erfol­gt, gilt:

a) Mit der Buchung (Reisean­mel­dung) bietet der Kunde dem Rei­sev­er­anstal­ter den Abschluss des Pauschal­rei­sev­er­trages verbindlich an.

b) Der Ver­trag kommt mit dem Zugang der Buchungs­bestä­ti­gung (Annah­meerk­lärung) durch den Rei­sev­er­anstal­ter zus­tande. Sie bedarf kein­er bes­timmten Form. Bei oder unverzüglich nach Ver­tragss­chluss wird der Rei­sev­er­anstal­ter dem Kun­den eine Reisebestä­ti­gung schriftlich oder in Textform über­mit­teln.

1.3. Bei Buchun­gen im elek­tro­n­is­chen Geschäftsverkehr (z.B. Inter­net) gilt für den Ver­tragsab­schluss:

a) Dem Kun­den wird der Ablauf der Onlineb­uchung im entsprechen­den Inter­ne­tauftritt erläutert.

b) Dem Kun­den ste­ht zur Kor­rek­tur sein­er Eingaben, zur Löschung oder zum Zurück­set­zen des gesamten Onlineb­uchungs­for­mu­la­rs eine entsprechende Kor­rek­tur­möglichkeit (Schalt­fläche „ABBRECHEN“) zur Ver­fü­gung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durch­führung der Onlineb­uchung ange­bote­nen Ver­tragssprachen sind angegeben.

d) Soweit der Ver­trag­s­text vom Rei­sev­er­anstal­ter gespe­ichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Ver­trag­s­textes unter­richtet.

e) Mit Betä­ti­gung des But­tons (der Schalt­fläche) „UNVERBINDLICHE ANFRAGE SENDEN“ bietet der Kunde dem Rei­sev­er­anstal­ter den Abschluss des Rei­sev­er­trages unverbindlich an.

f) Dem Kun­den wird der Ein­gang sein­er Buchung (Reisean­mel­dung) unverzüglich auf elek­tro­n­is­chem Weg bestätigt. (Ein­gangs­bestä­ti­gung)

g) Die Über­mit­tlung der Buchung (Reisean­mel­dung) durch Betä­ti­gung des But­tons „UNVERBINDLICHE ANFRAGE SENDEN“ begrün­det keinen Anspruch des Kun­den auf das Zus­tandekom­men eines Rei­sev­er­trages entsprechend sein­er Buchung (Reisean­mel­dung). Der Ver­trag kommt durch den Zugang der Buchungs­bestä­ti­gung des Rei­sev­er­anstal­ters beim Kun­den zu Stande, die schriftlich erfol­gt.

1.4. Der Rei­sev­er­anstal­ter weist darauf hin, dass nach dem geset­zlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschlrei­sev­erträ­gen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fern­ab­satz abgeschlossen wur­den (Briefe, Kat­a­loge, Tele­fo­nan­rufe, Telekopi­en, Emails,), keine wieder­ruf­s­recht beste­ht, son­dern lediglich die geset­zlichen Rück­tritts- und Kündi­gungsrechte, ins­beson­dere das Rück­trittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Wider­ruf­s­recht beste­ht jedoch,  wenn der Ver­trag über Reise­leis­tun­gen nach § 651a BGB außer­halb von Geschäft­sräu­men geschlossen wor­den ist, es sei denn, die mündlichen Ver­hand­lun­gen, auf denen der Ver­tragss­chluss beruht, sind auf vorherge­hende Bestel­lung des Ver­brauch­ers geführt wor­den; im let­zt­ge­nan­nten Fall beste­ht kein Wider­ruf­s­recht.

2. Bezahlung

2.1 Rei­sev­er­anstal­ter und Rei­sev­er­mit­tler dür­fen Zahlun­gen auf den Reisepreis vor Beendi­gung der Pauschal­reise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirk­samer Kun­den­geld­ab­sicherungsver­trag beste­ht und dem Kun­den der Sicherungss­chein mit Namen und Kon­tak­t­dat­en des Kun­den­geld­ab­sicher­ers in klar­er, ver­ständlich­er und her­vorge­hoben­er Weise übergeben wurde. Nach Ver­tragsab­schluss wird gegen Aushändi­gung des Sicherungss­cheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreis­es, max­i­mal aber 1.000 € pro Reiseteil­nehmer, zur Zahlung fäl­lig. Weit­ere Zahlun­gen wer­den zu den vere­in­barten Ter­mi­nen, die Restzahlung spätestens 20 Tage vor Reiseantritt fäl­lig, sofern der Sicherungss­chein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Zif­fer 7.b) oder 7.c) genan­nten Grün­den abge­sagt wer­den kann.

2.2 Leis­tet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vere­in­barten Zahlungs­fäl­ligkeit­en, obwohl der Rei­sev­er­anstal­ter zur Ord­nungs­gemäßen Erbringung der ver­traglichen Leis­tun­gen bere­it und in der Lage ist, seine geset­zlichen Infor­ma­tion­spflicht­en erfüllt hat und kein geset­zlich­es oder ver­traglich­es Zurück­be­hal­tungsrecht des Kun­den beste­ht, so ist der Rei­sev­er­anstal­ter berechtigt, nach Mah­nung mit Frist­set­zung vom Pauschal­rei­sev­er­trag zurück­zutreten und den Kun­den mit Rück­trittskosten gemäß Zif­fer 5.A. , 5.B., 5.C oder 5.D zu belas­ten.

3. Leistungsänderungen

3.1 Abwe­ichun­gen wesentlich­er Reise­leis­tun­gen von dem vere­in­barten Inhalt des Rei­sev­er­trages, die nach Ver­tragsab­schluss notwendig wer­den und vom Rei­sev­er­anstal­ter nicht wider Treu und Glauben her­beige­führt wur­den, sind nur ges­tat­tet, soweit die Änderun­gen nicht erhe­blich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beein­trächti­gen.

3.2. Eventuelle Gewährleis­tungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geän­derten Leis­tun­gen mit Män­geln behaftet sind. Hat­te der Rei­sev­er­anstal­ter für die Durch­führung der geän­derten Reise bzw. Ersatzreise bei gle­ich­w­er­tiger Beschaf­fen­heit gerin­gere Kosten, ist dem Kun­den der Dif­ferenz­be­trag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstat­ten.

3.3. Der Rei­sev­er­anstal­ter ist verpflichtet, den Kun­den über wesentliche Leis­tungsän­derun­gen unverzüglich nach Ken­nt­nis von dem Änderungs­grund zu informieren.

3.4 Im Fall ein­er erhe­blichen Änderung ein­er wesentlichen Reise­leis­tung oder der Abwe­ichung von beson­deren Vor­gaben des Kun­den, die Inhalt des Pauschal­rei­sev­er­trags gewor­den sind, ist der Kunde berechtigt, innher­halb ein­er vom Rei­sev­er­anstal­ter gle­ichzeit­ig mit Mit­teilung der Änderung geset­zten angemesse­nen Frist
— entwed­er die Änderung anzunehmen
— oder unent­geltlich vom Pauschal­rei­sev­er­trag zurück­zutreten
— oder die Teil­nahme an ein­er Ersatzreise zu ver­lan­gen, wenn der Rei­sev­er­anstal­ter eine solche Reise ange­boten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mit­teilung des Rei­sev­er­anstal­ters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Rei­sev­er­anstal­ter reagiert , dann kann er entwed­er der Ver­tragsän­derung zus­tim­men, die Teil­nahme an ein­er Ersatzreise ver­lan­gen, sofern ihm eine solche ange­boten wurde, oder unent­geltlich vom Ver­trag zurück­treten. Wenn der Kunde gegenüber dem Rei­sev­er­anstal­ter nicht oder nicht inner­halb der geset­zten Frist reagiert, gilt die mit­geteilte Änderung als angenom­men. Hier­auf ist der Kunde in der Erk­lärung gemäß Zif­fer 3.2 in klar­er, ver­ständlich­er und her­vorge­hoben­er Weise hinzuweisen.

3.5 Außeror­dentliche Umstände bei Kreuz­fahrten:
Bei Hoch- und Niedrig­wasser­stän­den, Fahrver­bot, Schleusende­fek­ten etc. auf den für die Durch­führung der Pro­gramme maßge­blichen Gewässern, eben­so bei Schiffs­de­fek­ten ohne Ver­schulden der Reed­erei, wird in Absprache mit dem Kapitän und dem Char­ter­er ein Alter­na­tiv-Pro­gramm ange­boten, bei dem Unterkun­ft und Verpfle­gung an Bord des Schiffes erfol­gt. Vor­be­hal­ten bleiben die Bestä­ti­gun­gen der Liege­plätze durch die Hafen­be­hör­den. Bei ein­er Absage wird die Reed­erei einen Alter­na­tiv-Liege­platz im Rah­men der Möglichkeit­en besor­gen.
Der Rei­sev­er­anstal­ter behält sich vor, den im Rei­sev­er­trag vere­in­barten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bes­timmte Leis­tun­gen wie Hafen- oder Flughafenge­bühren oder ein­er Änderung der für die betr­e­f­fende Reise gel­tenden Wech­selkurse entsprechend wie fol­gt zu ändern.

4. Preisänderungen

4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Rei­sev­er­trages beste­hen­den Beförderungskosten, ins­beson­dere die Treib­stof­fkosten, so kann der Rei­sev­er­anstal­ter den Reisepreis nach Maß­gabe der nach­fol­gen­den Berech­nung erhöhen:

a) Bei ein­er auf den Sitz­platz bezo­ge­nen Erhöhung kann der Rei­sev­er­anstal­ter vom Reisenden den Erhöhungs­be­trag ver­lan­gen.

b) In anderen Fällen wer­den die vom Beförderung­sun­ternehmen pro Beförderungsmit­tel geforderten, zusät­zlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz­plätze des vere­in­barten Beförderungsmit­tels geteilt. Den sich so ergeben­den Erhöhungs­be­trag für den Einzelplatz kann der Rei­sev­er­anstal­ter vom Reisenden ver­lan­gen.

4.2. Wer­den die bei Abschluss des Rei­sev­er­trages beste­hen­den Abgaben wie Hafen- oder Flughafenge­bühren gegenüber dem Rei­sev­er­anstal­ter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechen­den, anteili­gen Betrag her­aufge­set­zt wer­den.

4.3. Bei ein­er Änderung der Mehrw­ert­s­teuer oder der Wech­selkurse nach Abschluss des Rei­sev­er­trages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht wer­den, in dem sich die Reise dadurch für den Rei­sev­er­anstal­ter ver­teuert hat.

4.4. Eine Erhöhung ist nur zuläs­sig, sofern zwis­chen Ver­tragss­chluss und dem vere­in­barten Reiseter­min mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führen­den Umstände vor Ver­tragss­chluss noch nicht einge­treten und bei Ver­tragss­chluss für den Rei­sev­er­anstal­ter nicht vorherse­hbar waren.

4.5. Im Falle ein­er nachträglichen Änderung des Reisepreis­es hat der Rei­sev­er­anstal­ter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preis­er­höhun­gen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirk­sam. Bei Preis­er­höhun­gen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Rei­sev­er­trag zurück zu treten oder die Teil­nahme an ein­er min­destens gle­ich­w­er­ti­gen Reise zu ver­lan­gen, wenn der Rei­sev­er­anstal­ter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Ange­bot anzu­bi­eten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mit­teilung des Rei­sev­er­anstal­ters über die Preis­er­höhung diesem gegenüber gel­tend zu machen.

4.6. Die in 4 aufge­führten Kri­te­rien für eine Preis­er­höhung gel­ten auch für eine Preis­min­derung nach § 651f Abs. 4 BGB.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1 Der Kunde kann jed­erzeit vor Reise­be­ginn vom Pauschal­rei­sev­er­trag zurück­treten. Der Rück­tritt ist gegenüber dem Rei­sev­er­anstal­ter zu erk­lären. Falls die Reise über einen Rei­sev­er­mit­tler gebucht wurde, kann der Rück­tritt auch diesem gegenüber erk­lärt wer­den. Dem Kun­den wird emp­fohlen, den Rück­tritt schriftlich zu erk­lären.

5.2 Tritt der Kunde vor Reise­be­ginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so ver­liert der Rei­sev­er­anstal­ter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Rei­sev­er­anstal­ter eine angemessene Entschädi­gung ver­lan­gen, soweit der Rück­tritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bes­tim­mung­sort oder in dessen unmit­tel­bar­er Nähe außergewöhn­liche Umstände auftreten, die die Durch­führung der Pauschal­reise oder die Beförderung von Per­so­n­en an den Bes­tim­mung­sort erhe­blich beein­trächti­gen; Umstände sind unver­mei­d­bar und außergewöhn­lich, wenn sie nicht der Kon­trolle des Rei­sev­er­anstal­ters unter­liegen, und sich ihre Fol­gen auch dann nicht hät­ten ver­mei­den lassen, wenn alle zumut­baren Vorkehrun­gen getrof­fen wor­den wären.

5.3 Die Höhe der Entschädi­gung bes­timmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Rei­sev­er­anstal­ter ersparten Aufwen­dun­gen sowie abzüglich dessen, was er durch ander­weit­ige Ver­wen­dung der Reise­leis­tun­gen erwirkt, welche auf ver­lan­gen des Kun­den durch den Rei­sev­er­anstal­ter zu begrün­den ist. Der Rei­sev­er­anstal­ter hat die nach­fol­gen­den Entschädi­gungspauschalen  unter Berück­sich­ti­gung des Zeitraums zwis­chen der Rück­trittserk­lärung und dem Reise­be­ginn sowie unter Berück­sich­ti­gung der erwartenden Erspar­nis von Aufwen­dun­gen und des Erwarten­ten Erwerbs durch ander­weit­ige Ver­wen­dun­gen der  Reise­leis­tun­gen fest­gelegt. Die Entschädi­gung wird nach dem Zeit­punkt des Zugangs der Rück­trittserk­lärung  wie fol­gt mit der jew­eili­gen Stornos­taffel berech­net:

Bei Bus­reisen und Bah­n­reisen
inner­halb Europas
Bis 43. Tag vor Reiseantritt 15 %
Ab 42. bis ein­schließlich 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
Ab 30. bis ein­schließlich 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
Ab 14. bis ein­schließlich 8. Tag vor Reiseantritt 60 %
Ab 7. bis ein­schließlich 1. Tag vor Reiseantritt 70 %
Ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nich­tantritt der Reise 80 %

jew­eils des Reisepreis­es.

Bei Flu­greisen
Bis 91. Tag vor Reiseantritt 15 %
Ab 90. bis ein­schließlich 43. Tag vor Reiseantritt 25 %
Ab 42. bis ein­schließlich 31. Tag vor Reiseantritt 50 %
Ab 30. bis ein­schließlich 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
Ab 14. bis ein­schließlich 8. Tag vor Reiseantritt 70 %
Ab dem 7. Tag vor Reiseantritts oder bei Nich­tantritt der Reise 80 %

jew­eils des Reisepreis­es.

Bei Pauschal­reisen in Verbindung mit Kreuz­fahrten und bei Exk­lu­sivreisen
Bis 91. Tag vor Reiseantritt 15 %
Ab 90. bis ein­schließlich 43. Tag vor Reiseantritt 40 %
Ab 42. bis ein­schließlich 31. Tag vor Reiseantritt 50 %
Ab 30. bis ein­schließlich 15. Tag vor Reiseantritt 70 %
Ab 14. bis ein­schließlich 8. Tag vor Reiseantritt 80 %
Ab dem 7. Tag vor Reiseantritts oder bei Nich­tantritt der Reise 90 %

jew­eils des Reisepreis­es.

Konz­ert- und Opernkarten
Wenn bei ein­er Reise die Karten im Reisepreis enthal­ten oder extra als Mehrpreis aus­gewiesen sind, so ist eine Bestel­lung bei Reise­buchung verbindlich. Die Stornierungskosten sind in diesem Fall für die Karten 100%. Eventuelle Spielplan- oder Beset­zungsän­derun­gen berechti­gen den Reisenden nicht zum Rück­tritt von der Reise.

5.4. Dem Kun­den bleibt in jedem Fall der Nach­weis ges­tat­tet, die dem Rei­sev­er­anstal­ter zuste­hende angemessene Entschädi­gung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädi­gungspauschale.

5.5. Das geset­zliche Recht des Kun­den, gemäß § 651e BGB vom Rei­sev­er­anstal­ter durch Mit­teilung auf einem dauer­haften Daten­träger zu ver­lan­gen, dass statt sein­er ein Drit­ter in die Rechte und Pflicht­en aus dem Pauschal­rei­sev­er­trag ein­tritt, bleibt durch die vorste­hen­den Bedin­gun­gen unberührt. Eine solche Erk­lärung ist in jedem Fall rechtzeit­ig, wenn sie dem Rei­sev­er­anstal­ter 7 Tage vor Reise­be­ginn zuge­ht.

5.6. Der Rei­sev­er­anstal­ter behält sich vor, anstelle der vorste­hen­den Entschädi­gungspauschalen eine höhere, indi­vidu­ell berech­nete Entschädi­gung zu fordern, soweit der Rei­sev­er­anstal­ter nach­weist, dass ihm wesentlich höhere Aufwen­dun­gen als die jew­eils anwend­bare Entschädi­gungspauschale ent­standen sind. In diesem Fall ist der Rei­sev­er­anstal­ter verpflichtet, die geforderte Entschädi­gung unter Berück­sich­ti­gung der ersparten Aufwen­dun­gen sowie abzüglich dessen, was er durch ander­weit­ige Ver­wen­dung der Reise­leis­tun­gen erwirbt, konkret zu bez­if­fern und zu begrün­den

5.7. Ein Anspruch des Kun­den nach Ver­tragsab­schluss auf Änderun­gen hin­sichtlich des Reiseter­mins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkun­ft oder der Beförderungsart (Umbuchung) beste­ht nicht. Umbuchun­gen sind grund­sät­zlich nur durch Rück­tritt vom Rei­sev­er­trag (Stornierung) zu den in 5.A., 5.B., 5.C. oder 5.D. genan­nten Bedin­gun­gen und durch nach­fol­gende Neuan­mel­dung möglich.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reise­leis­tun­gen, zu deren ver­trags­gemäßer Erbringung der Rei­sev­er­anstal­ter bere­it und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Grün­den, die dem Reisenden zuzurech­nen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstat­tung des Reisepreis­es, soweit solche Gründe ihn nicht nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen zum kosten­freien Rück­tritt oder zur Kündi­gung des Rei­sev­er­trages berechtigt hät­ten. Der Rei­sev­er­anstal­ter wird sich um Erstat­tung der ersparten Aufwen­dun­gen durch die Leis­tungsträger bemühen. Diese Verpflich­tung ent­fällt, wenn es sich um völ­lig uner­he­bliche Aufwen­dun­gen han­delt.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Rei­sev­er­anstal­ter kann in fol­gen­den Fällen vor Antritt der Reise vom Rei­sev­er­trag zurück­treten oder nach Antritt der Reise den Rei­sev­er­trag kündi­gen:

a) Ohne Ein­hal­tung ein­er Frist
Wenn der Reisende die Durch­führung der Reise ungeachtet ein­er Abmah­nung des Rei­sev­er­anstal­ters nach­haltig stört oder wenn er sich in solchem Maße ver­tragswidrig ver­hält, dass die sofor­tige Aufhe­bung des Ver­trages gerecht­fer­tigt ist. Dies gilt nicht, soweit das ver­tragswidrige Ver­hal­ten ursäch­lich auf ein­er Ver­let­zung von Infor­ma­tion­spflicht­en des Rei­sev­er­anstal­ters beruht. Kündigt der Rei­sev­er­anstal­ter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwen­dun­gen sowie diejeni­gen Vorteile anrech­nen lassen, die er aus ein­er ander­weit­i­gen Ver­wen­dung der nicht in Anspruch genomme­nen Leis­tung erlangt, ein­schließlich der ihm von den Leis­tungsträgern gut gebracht­en Beträge.

b) Bis 21 Tage vor Reiseantritt
Bei Nichter­re­ichen ein­er aus­geschriebe­nen (15 Per­so­n­en) oder behördlich fest­gelegten Min­dest­teil­nehmerzahl, wenn in der Reiseauss­chrei­bung für die entsprechende Reise auf eine Min­dest­teil­nehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Rei­sev­er­anstal­ter verpflichtet, den Kun­den unverzüglich nach Ein­tritt der Voraus­set­zung für die Nicht­durch­führung der Reise hier­von in Ken­nt­nis zu set­zen und ihm die Rück­trittserk­lärung unverzüglich zuzuleit­en. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bere­its zu einem früheren Zeit­punkt ersichtlich sein, dass die Min­dest­teil­nehmerzahl nicht erre­icht wer­den kann, hat der Rei­sev­er­anstal­ter unverzüglich von seinem Rück­trittsrecht Gebrauch zu machen. Der Kunde wird in sein­er Reisebestä­ti­gung auf die Min­dest­teil­nehmerzahl und das Datum der spätesten Reiseab­sage durch den Rei­sev­er­anstal­ter
hingewiesen

8. Aufhebung des Vertrages wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Ver­tragss­chluss nicht vorausse­hbar­er unver­mei­d­bar­er außergewöhn­lich­er Umstände erhe­blich erschw­ert, gefährdet oder beein­trächtigt, so kön­nen sowohl der Rei­sev­er­anstal­ter als auch der Reisende den Ver­trag kündi­gen.
Wird der Ver­trag gekündigt, so kann der Rei­sev­er­anstal­ter für die bere­its erbracht­en oder zur Beendi­gung der Reise noch zu erbrin­gen­den Reise­leis­tun­gen eine angemessene Entschädi­gung ver­lan­gen. Wird der Ver­trag gekündigt, so find­en die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwen­dung.
Weit­er­hin ist der Rei­sev­er­anstal­ter verpflichtet, die notwendi­gen Maß­nah­men zu tre­f­fen, ins­beson­dere, falls der Ver­trag die Rück­be­förderung umfasst, den Reisenden zurück­zube­fördern. Die Mehrkosten für die Rück­be­förderung fall­en dem Rei­sev­er­anstal­ter zur Last.

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1. Der Rei­sev­er­anstal­ter haftet im Rah­men der Sorgfalt­spflicht eines ordentlichen Kauf­manns für:
1. Die gewis­senhafte Rei­sevor­bere­itung;
2. Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leis­tungsträgers;
3. Die Richtigkeit der Beschrei­bung aller in den Kat­a­lo­gen angegebe­nen Reise­leis­tun­gen, sofern der Rei­sev­er­anstal­ter nicht gemäß Ziff. 3 vor Ver­tragss­chluss eine Änderung der Prospek­tangaben erk­lärt hat;
4. Die ord­nungs­gemäße Erbringung der vere­in­barten Reise­leis­tun­gen.

9.2. Der Rei­sev­er­anstal­ter haftet für ein Ver­schulden der mit der Leis­tungser­bringung betraut­en Per­son.

9.3. Der Rei­sev­er­anstal­ter haftet nicht für Insze­nierun­gen, Umbe­set­zun­gen oder Pro­gram­män­derun­gen von kul­turellen Vere­anstal­tun­gen wie Opern, Konz­erte, The­at­er­auf­führun­gen etc.

10. Mitwirkungspflichten des Reisenden

10.1. Reise­un­ter­la­gen
Der Kunde hat den Rei­sev­er­anstal­ter zu informieren, wenn er die erforder­lichen Reise­un­ter­la­gen nicht inner­halb von zwei Wochen vor Reiseantritt erhält.

10.2. Män­ge­lanzeige
Wird die Reise nicht ver­trags­gemäß erbracht, so kann der Reisende Abhil­fe ver­lan­gen. Soweit der Rei­sev­er­anstal­ter infolge ein­er schuld­haften Unter­las­sung der Män­ge­lanzeige nicht Abhil­fe schaf­fen kon­nte, kann der Reisende wed­er Min­derungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadenser­satzansprüche nach § 651n BGB gel­tend machen.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Män­ge­lanzeige unverzüglich der Reise­leitung am Urlaub­sort zur Ken­nt­nis zu geben. Ist ein Vertreter des Rei­sev­er­anstal­ters am Urlaub­sort nicht vorhan­den und ver­traglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemän­gel dem Rei­sev­er­anstal­ter an dessen Sitz zur Ken­nt­nis zu geben. Über die Erre­ich­barkeit der Reise­leitung bzw. des Rei­sev­er­anstal­ters wird der Reisende in der Leis­tungs­beschrei­bung, spätestens jedoch mit den Reise­un­ter­la­gen, unter­richtet. Der Vertreter des Rei­sev­er­anstal­ters ist beauf­tragt, für Abhil­fe zu sor­gen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerken­nen.

10.3. Frist­set­zung vor Kündi­gung
Will ein Kunde/Reisender den Pauschal­rei­sev­er­trag wegen eines Reise­man­gels der in § 651i Abs. 2 BGB beze­ich­neten Art, sofern er erhe­blich ist, nach § 651l BGB kündi­gen, hat er dem Rei­sev­er­anstal­ter zuvor eine angemessene Frist zur Abhil­feleis­tung zu set­zen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhil­fe vom Rei­sev­er­anstal­ter ver­weigert wird oder wenn die sofor­tige Abhil­fe notwendig ist.

10.4. Gepäckbeschädi­gung und Gepäck­ver­spä­tung
Schä­den oder Zustel­lungsverzögerun­gen bei Flu­greisen emp­fiehlt der Ver­anstal­ter drin­gend unverzüglich an Ort und Stelle mit­tels Schaden­sanzeige (P.I.R.) der zuständi­gen Flugge­sellschaft anzuzeigen. Flugge­sellschaften lehnen in der Regel Erstat­tun­gen ab, wenn die Schade­nanzeige nicht aus­ge­füllt wor­den ist. Die Schaden­sanzeige ist bei Gepäckbeschädi­gung bin­nen 7 Tagen und bei Ver­spä­tung inner­halb 21 Tagen nach Aushändi­gung, zu erstat­ten. Im Ubri­gen ist der Ver­lust, die Beschädi­gung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reise­leitung oder der örtlichen Vertre­tung des Ver­anstal­ters bzw. dem Rei­sev­er­anstal­ter anzuzeigen. Dies ent­bindet den Reisenden nicht davon, die Schade­nanzeige an die Flugge­sellschaft gemäß Buchst. a) inner­halb der vorste­hen­den Fris­ten zu erstat­ten.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die ver­tragliche Haf­tung des Rei­sev­er­anstal­ters für Schä­den, die nicht aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit resul­tieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt

a) soweit ein Schaden des Reisenden wed­er vorsät­zlich noch grob­fahrläs­sig her­beige­führt wird oder

b) soweit ein Rei­sev­er­anstal­ter für einen dem Reisenden entste­hen­den Schaden allein wegen eines Ver­schuldens eines Leis­tungsträgers ver­ant­wortlich ist. Möglicher­weise darüber hin­aus­ge­hende Ansprüche nach dem Mon­treal­er Übereinkom­men bzw. dem Luftverkehrs­ge­setz bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.2. Der Rei­sev­er­anstal­ter haftet nicht für Leis­tungsstörun­gen, Per­so­n­en- und Sach­schä­den im Zusam­men­hang mit Leis­tun­gen, die als Fremdleis­tun­gen lediglich ver­mit­telt wer­den (z.B. Aus­flüge, Sportver­anstal­tun­gen, The­aterbe­suche, Ausstel­lun­gen, Beförderungsleis­tun­gen von und zum aus­geschriebe­nen Aus­gangs- und Zielort), wenn diese Leis­tun­gen in der Reiseauss­chrei­bung und der Buchungs­bestä­ti­gung aus­drück­lich und unter Angabe des ver­mit­tel­ten Ver­tragspart­ners als Fremdleis­tun­gen so ein­deutig gekennze­ich­net wer­den, dass sie für den Kun­den erkennbar nicht Bestandteil der Reise­leis­tun­gen des Rei­sev­er­anstal­ters sind. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hier­durch unberührt.
Der Rei­sev­er­anstal­ter haftet jedoch

a) für Leis­tun­gen, welche die Beförderung des Reisenden vom aus­geschriebe­nen Aus­gang­sort der Reise zum aus­geschriebe­nen Zielort, Zwis­chen­be­förderun­gen während der Reise und die Unter­bringung während der Reise bein­hal­ten, oder

b) wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Ver­let­zung von Hin­weis-, Aufk­lärungs- oder Organ­i­sa­tion­spflicht­en des Rei­sev­er­anstal­ters ursäch­lich gewor­den ist.

12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung

12.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4–7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber dem Rei­sev­er­anstal­ter gel­tend zu machen. Die Gel­tend­machung kann auch über den Rei­sev­er­mit­tler erfol­gen, wenn die Pauschal­reise über diesen Rei­sev­er­mit­tler gebucht war. Eine Gel­tend­machung muss in schriftlich­er Form erfol­gen.

12.2. Der Rei­sev­er­anstal­ter weist im Hin­blick auf das Gesetz über Ver­brauch­er­stre­it­bei­le­gung darauf hin, dass er nicht an ein­er frei­willi­gen Ver­brauch­er­stre­it­bei­le­gung teil­nimmt. Sofern eine Ver­brauch­er­stre­it­bei­le­gung nach Druck­le­gung dieser Reisebe­din­gun­gen für den Rei­sev­er­anstal­ter verpflich­t­end würde, informiert der Rei­sev­er­anstal­ter den Kun­den hierüber in geeigneter Form. Der Rei­sev­er­anstal­ter weist für alle Rei­sev­erträge, die im elek­tro­n­is­chen Rechtsverkehr geschlossen wur­den, auf die europäis­che Online-Stre­it­bei­le­gungs-Plat­tform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verord­nung zur Unter­rich­tung von Flug­gästen über die Iden­tität des aus­führen­den Luft­fahrtun­ternehmens verpflichtet den Rei­sev­er­anstal­ter, den Kun­den über die Iden­tität der aus­führen­den Flugge­sellschaft sämtlich­er im Rah­men der gebucht­en Reise zu erbrin­gen­den Flug­be­förderungsleis­tun­gen bei der Buchung zu informieren.
Ste­ht bei der Buchung die aus­führende Flugge­sellschaft noch nicht fest, so ist der Rei­sev­er­anstal­ter verpflichtet, dem Kun­den die Flugge­sellschaft bzw. die Flugge­sellschaften zu nen­nen, die wahrschein­lich den Flug durch­führen wird bzw. wer­den. Sobald der Rei­sev­er­anstal­ter weiß, welche Flugge­sellschaft den Flug durch­führen wird, muss er den Kun­den informieren. Wech­selt die dem Kun­den als aus­führende Flugge­sellschaft genan­nte Flugge­sellschaft, muss der Rei­sev­er­anstal­ter den Kun­den über den Wech­sel informieren.
Er muss unverzüglich alle angemesse­nen Schritte ein­leit­en, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wech­sel unter­richtet wird.
Die Liste der Flugge­sellschaften mit EU-Betrieb­sver­bot („Black List“) ist auf fol­gen­der Inter­net­seite abruf­bar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1. Der Rei­sev­er­anstal­ter wird den Kunden/Reisenden über all­ge­meine Pass- und Visaer­fordernisse sowie gesund­heit­spolizeiliche For­mal­itäten des Bes­tim­mungs­lan­des ein­schließlich der unge­fähren Fris­ten für die Erlan­gung von gegebe­nen­falls notwendi­gen Visa vor Ver­tragsab­schluss sowie über deren evtl. Änderun­gen vor Reiseantritt unter­richt­en.

14.2. Der Kunde ist ver­ant­wortlich für das Beschaf­fen und Mit­führen der behördlich notwendi­gen Reise­doku­mente, eventuell erforder­liche Imp­fun­gen sowie das Ein­hal­ten von Zoll- und Devisen­vorschriften. Nachteile, die aus dem Nicht­be­fol­gen dieser Vorschriften erwach­sen, z. B. die Zahlung von Rück­trittskosten, gehen zu seinen Las­ten. Dies gilt nicht, wenn der Rei­sev­er­anstal­ter nicht, unzure­ichend oder falsch informiert hat.

14.3. Der Rei­sev­er­anstal­ter haftet nicht für die rechtzeit­ige Erteilung und den Zugang notwendi­ger Visa durch die jew­eilige diplo­ma­tis­che Vertre­tung, wenn der Reisende den Rei­sev­er­anstal­ter mit der Besorgung beauf­tragt hat, es sei denn, dass der Rei­sev­er­anstal­ter eigene Pflicht­en schuld­haft ver­let­zt hat.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirk­samkeit einzel­ner Bes­tim­mungen des Rei­sev­er­trages hat nicht die Unwirk­samkeit des gesamten Rei­sev­er­trages zur Folge.

16. Reiseveranstalter

Main­ka Reisen GmbH, Win­ter­leit­en­weg 65 b in 97082 Würzburg ist eine im Han­del­sreg­is­ter des Amts­gerichts Würzburg einge­tra­gene Gesellschaft mit beschränk­ter Haf­tung (HRB 3247). Sitz der Gesellschaft ist Würzburg.

 

Informationen zur Pauschalreise

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Gültig für Buchungen ab 01.07.2018)

Bei der Ihnen ange­bote­nen Kom­bi­na­tion von Reise­leis­tun­gen han­delt es sich um eine Pauschal­reise im Sinne der Richtlin­ie (EU) 2015/2302. Daher kön­nen Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschal­reisen gel­ten. Das Unternehmen Main­ka Reisen GmbH trägt die volle Ver­ant­wor­tung für die ord­nungs­gemäße Durch­führung der gesamten Pauschal­reise. Zudem ver­fügt das Unternehmen Main­ka Reisen GmbH über die geset­zlich vorgeschriebene Absicherung für die Rück­zahlung Ihrer Zahlun­gen und, falls der Trans­port in der Pauschal­reise inbe­grif­f­en ist, zur Sich­er­stel­lung Ihrer Rück­be­förderung im Fall sein­er Insol­venz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • Die Reisenden erhal­ten alle wesentlichen Infor­ma­tio­nen über die Pauschal­reise vor Abschluss des Pauschal­rei­sev­er­trags.
  • Es haftet immer min­destens ein Unternehmer für die ord­nungs­gemäße Erbringung aller im Ver­trag inbe­grif­f­e­nen Reise­leis­tun­gen.
  • Die Reisenden erhal­ten eine Notruftele­fon­num­mer oder Angaben zu ein­er Kon­tak­t­stelle, über die sie sich mit dem Rei­sev­er­anstal­ter oder dem Reise­büro in Verbindung set­zen kön­nen.
  • Die Reisenden kön­nen die Pauschal­reise – inner­halb ein­er angemesse­nen Frist und unter Umstän­den unter zusät­zlichen Kosten – auf eine andere Per­son über­tra­gen.
  • Der Preis der Pauschal­reise darf nur erhöht wer­den, wenn bes­timmte Kosten (zum Beispiel Treib­stoff­preise) sich erhöhen und wenn dies im Ver­trag aus­drück­lich vorge­se­hen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschal­reise. Wenn die Preis­er­höhung 8 % des Pauschal­reisepreis­es über­steigt, kann der Reisende vom Ver­trag zurück­treten. Wenn sich ein Rei­sev­er­anstal­ter das Recht auf eine Preis­er­höhung vor­be­hält, hat der Reisende das Recht auf eine Preis­senkung, wenn die entsprechen­den Kosten sich ver­ringern.
  • Die Reisenden kön­nen ohne Zahlung ein­er Rück­tritts­ge­bühr vom Ver­trag zurück­treten und erhal­ten eine volle Erstat­tung aller Zahlun­gen, wenn ein­er der wesentlichen Bestandteile der Pauschal­reise mit Aus­nahme des Preis­es erhe­blich geän­dert wird. Wenn der für die Pauschal­reise ver­ant­wortliche Unternehmer die Pauschal­reise vor Beginn der Pauschal­reise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kosten­er­stat­tung und unter Umstän­den auf eine Entschädi­gung.
  • Die Reisenden kön­nen bei Ein­tritt außergewöhn­lich­er Umstände vor Beginn der Pauschal­reise ohne Zahlung ein­er Rück­tritts­ge­bühr vom Ver­trag zurück­treten, beispiel­sweise wenn am Bes­tim­mung­sort schw­er­wiegende Sicher­heit­sprob­leme beste­hen, die die Pauschal­reise voraus­sichtlich beein­trächti­gen.
  • Zudem kön­nen die Reisenden jed­erzeit vor Beginn der Pauschal­reise gegen Zahlung ein­er angemesse­nen und vertret­baren Rück­tritts­ge­bühr vom Ver­trag zurück­treten.
  • Kön­nen nach Beginn der Pauschal­reise wesentliche Bestandteile der Pauschal­reise nicht vere­in­barungs­gemäß durchge­führt wer­den, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrun­gen ohne Mehrkosten anzu­bi­eten. Der Reisende kann ohne Zahlung ein­er Rück­tritts­ge­bühr vom Ver­trag zurück­treten (in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land heißt dieses Recht „Kündi­gung“), wenn Leis­tun­gen nicht gemäß dem Ver­trag erbracht wer­den und dies erhe­bliche Auswirkun­gen auf die Erbringung der ver­traglichen Pauschal­reise­leis­tun­gen hat und der Rei­sev­er­anstal­ter es ver­säumt, Abhil­fe zu schaf­fen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preis­min­derung und/oder Schaden­er­satz, wenn die Reise­leis­tun­gen nicht oder nicht ord­nungs­gemäß erbracht wer­den.
  • Der Rei­sev­er­anstal­ter leis­tet dem Reisenden Bei­s­tand, wenn dieser sich in Schwierigkeit­en befind­et.
  • Im Fall der Insol­venz des Rei­sev­er­anstal­ters oder – in eini­gen Mit­glied­staat­en – des Rei­sev­er­mit­tlers wer­den Zahlun­gen zurück­er­stat­tet. Tritt die Insol­venz des Rei­sev­er­anstal­ters oder, sofern ein­schlägig, des Rei­sev­er­mit­tlers nach Beginn der Pauschal­reise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschal­reise, so wird die Rück­be­förderung der Reisenden gewährleis­tet. Main­ka Reisen GmbH hat eine Insol­ven­z­ab­sicherung mit der Hanse­Merkur Rei­sev­er­sicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden kön­nen diese Ein­rich­tung oder gegebe­nen­falls die zuständi­ge Behörde (Kon­tak­t­dat­en: Hanse­Merkur Rei­sev­er­sicherung AG : Siegfried-Wedells-Platz 1; 20354 Ham­burg; Tel. +49 (0) 40/53 79 93 60) kon­tak­tieren, wenn ihnen Leis­tun­gen auf­grund der Insol­venz von Main­ka Reisen GmbH ver­weigert wer­den.

Web­seite, auf der die Richtlin­ie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umge­set­zten Form zu find­en ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

 

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Reiseleitung

Dr. Bettina Götte

Dr. Bet­ti­na Götte ist seit über 25 Jahren mit Begeis­terung als Reise­lei­t­erin tätig, davon schon seit 14 Jahren für die Fir­ma Main­ka-Reisen mit den Schw­er­punk­ten Ital­ien und Frankre­ich. Bere­its neben ihrem Studi­um der Human­medi­zin in Würzburg und der Kun­st- und Mit­te­lal­ter­lichen Geschichte in Pad­ua bereiste sie für ver­schiedene Stu­di­en­rei­sev­er­anstal­ter das „alte Europa“. Ihre Dis­ser­ta­tion in der Medi­zingeschichte, die von der Uni­ver­sität mit einem Wis­senschaft­spreis hon­ori­ert wurde, schlug vom natur­wis­senschaftlichen Studi­um die Brücke zur geis­teswis­senschaftlichen Forschung. Nach eini­gen Jahren in fes­ter Anstel­lung entschloss sie sich zur freiberu­flichen Tätigkeit. Darüber hin­aus ist sie in Würzburg als poly­glotte Stadt- und Dom­führerin aktiv sowie als Dozentin im Studi­um Gen­erale der VHS Würzburg. Am wohlsten fühlt sie sich in der Runde fröh­lich­er Men­schen und in der Kun­st der war­men mediter­ra­nen Län­der. In ihrer Freizeit besucht sie gerne span­nende Ausstel­lun­gen, kocht für ihre Fre­unde und plant neue Reisen. Sie ist nicht wirk­lich sportlich, aber sie liebt das Tanzen, das Ski­fahren und alles, was mit dem Meer zusam­men­hängt.

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